FAQ – 18 werden / Betreuung



  • 1.18 werden / gesetzliche Betreuung
    Alle Fragen zum Thema "18 werden / gesetzliche Betreuung "
  • Was ändert sich, wenn mein Kind volljährig wird?
    24-03-2014

    Wenn absehbar ist, dass Ihr Kind ab seinem 18. Geburtstag aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung seine Angelegenheiten nicht oder nicht im vollem Umfang selbst wird erledigen können - also beispielsweise Verträge schließen kann, mit Behörden verkehren kann - sollten Sie etwa ein halbes Jahr vor dem 18. Geburtstag beim zuständigen Amtsgericht beantragen, dass für Ihr Kind ein gesetzlicher Betreuer bestellt wird. Teilen Sie in diesem Schreiben auch mit, ob Sie bereit sind, als gesetzlicher Betreuer für Ihr Kind bestellt zu werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wohnt Ihr Kind überwiegend in einer Einrichtung, ist also das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk sich die Wohneinrichtung befindet.

     

    Wenn Sie nicht als gesetzlicher Betreuer für Ihr Kind bestellt worden sind, können Sie ab seiner Volljährigkeit nicht mehr Ihr Kind wirksam vertreten, also beispielsweise keine Anträge bei Ämtern stellen und die Gesundheitsfürsorge organisieren.

     

    Umfassende Information zum Thema "Betreuung" erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:

    https://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html

  • Wie läuft ein Betreuungsverfahren ab und was muss ich beachten?
    24-03-2014

    Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers bzw. einer Betreuerin ist gemäß § 1896 BGB, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Für alle Bereiche des Betreuungsrechts (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Finanzen) gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit der Betreuerbestellung. Dieses bezieht sich auf das "Ob" einer Betreuerbestellung, den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers, die Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahme und die Dauer.

     

    Menschen mit frühkindlichem Autismus benötigen in der Regel gesetzliche Betreuung in allen Bereichen.

     

    Das Gericht fordert ein Sachverständigengutachten an. Die oder der Sachverständige wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, Sie um Kopien von vorhandenen Berichten von Ärzten und Therapeuten und um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bitten sowie einen oder mehrere Termine mit Ihrem Kind bzw. Ihnen vereinbaren. In dem Gutachten wird die oder der Sachverständige auch dazu Stellung nehmen, in welchem Umfang eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist.

     

    Wenn man beantragt hat, selbst als Betreuer bestellt zu werden (der Regelfall bei Eltern mit einem behinderten Kind), hat man auch noch einen Termin bei der "Betreuungsbehörde" (in Berlin beim zuständigen Bezirksamt). Dort muss man u.a. unterschreiben, dass man nicht vorbestraft ist und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

     

    Sollte der gesetzliche Betreuer kein Elternteil sein, so gestaltet sich das Verfahren in der Regel langwieriger und aufwändiger.

     

    Das Gesetz sieht im Grundsatz vor, dass nur eine Person zum gesetzlichen Betreuer bestellt wird, es sei denn, dass es besser für den Betroffenen ist, zwei Betreuer zu haben. Wenn vor Erreichen der Volljährigkeit beide Eltern für das Kind sorgeberechtigt waren, so wird vermutet, dass es das Beste für ihr Kind ist, wenn beide Eltern Betreuer werden. Eltern müssen sich dann entscheiden, ob nur einer von ihnen als Betreuer bestellt werden soll (und ggf. das andere Elternteil ersatzweise) oder ob beide gleichrangige Betreuer werden wollen. In diesem Fall muss man darauf achten, dass im Beschluss des Gerichts steht, dass jeder Betreuer allein vertretungsberechtigt ist und nicht nur beide gemeinsam.